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Zentrales Gewerberegister

Das Zentrale Gewerberegister (§ 365c GewO 1994) führt und verwaltet Daten aus den dezentralen Gewerberegistern (§ 365 GewO 1994) der Bezirksverwaltungsbehörden. Die für das Zentrale Gewerberegister relevanten Daten werden nach Freigabe durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde an die zentrale Datenbank übermittelt. Im Zentralen Gewerberegister sind die in den §§ 365a und 365b GewO 1994 angeführten, gewerberechtlich relevanten Daten über natürliche Personen und über andere Rechtsträger als natürliche Personen enthalten. Es werden sämtliche dem Geltungsbereich der GewO 1994, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG; BGBl Nr. 593 [WV]) sowie des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG;BGBl Nr. 112 [WV]) unterliegende Tätigkeiten erfasst.

Rechtliche Grundlage:

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194 (WV) idgF (insbes. §§ 365 - 365g)

Auszüge aus dem Zentralen Gewerberegister enthalten folgende Inhalte:
  •  Gewerbeinhaber (natürliche Personen und andere Rechtsträger)
  •  Geschäftsführer
  •  Gewerbeberechtigungsdaten
  •  Standortdaten
  •  weitere Betriebsstätten
  •  Filialgeschäftsführer
  •  integrierte Betriebe
  •  befähigte Arbeitnehme
Suchergebnisse:

Suche nach natürlichen Personen: Register/Gewerberegisternummer (Auftreten der Person), Titel, Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Funktion bzw. Funktionsart bei Fortbetriebsrechten, Betriebsstättenart, Bezirksverwaltungsbehörde

Suche nach anderen Rechtsträgern: Register/Gewerberegisternummer (Auftreten des Rechtsträgers), Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, Prüfbuchstabe, Funktion bzw. Funktionsart bei Fortbetriebsrechten, Betriebsstättenart, Bezirksverwaltungsbehörde

Suche nach Gewerbeberechtigungen: Register/Gewerberegisternummer (je Fundstelle), Gewerbeart, 1. Zeile des Wortlautes, Anschrift (Betriebsstätte), Betriebsstättenart, Bezirksverwaltungsbehörde

Sprache:

Deutsch

Kernbetriebszeiten:

Montag - Freitag 06:00 - 22:00 Uhr, Samstag 06:00 - 14:00 Uhr

Voraussetzungen:

Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation

Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Zentrales Melderegister

Das Zentrale Melderegister dient der zentralen Erfassung der Meldedaten der Meldepflichtigen im Sinne des MeldeG.

Rechtliche Grundlage:

Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl 1992/9 idgF (insbes. §§ 14 - 16a)

Sprache:

Deutsch

Kernbetriebszeiten:

Montag - Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr

Voraussetzungen:

Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:

Bundesministerium für Inneres

Akteneinsicht Elektronische Akteneinsicht

Die Online-Einsichtnahme in Gerichtsakten (elektronische Akteneinsicht) ermöglicht den externen Zugang zu den Daten der Verfahrensautomation Justiz für die Parteien und deren Vertreter in Zivil- und Exekutionsverfahren sowie für Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftsverfahren. Die Einsicht in die Falldaten ist ausschliesslich nur für die im konkreten Verfahren Berechtigten möglich.

Rechtliche Grundlagen:
  • Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), BGBl 1989/343 idgF (insbes. § 89i)
  • Gesetz v. 1.8.1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung - ZPO), RGBl 113 idgF (insbes. § 219)
  • Bundesgesetz vom 27. 11. 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichts-gebührengesetz - GGG), BGBl 1984/501 idgF (insbes. § 6a)
Sprache:

Deutsch
Kernbetriebszeiten:

Montag - Freitag 07:00 - 20:00 Uhr

Voraussetzungen:

Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation

Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:

Bundesministerium für Justiz

Grundstücksdatenbank

Die Grundstücksdatenbank besteht aus dem Grundbuch (Hauptbuch) und dem Grundsteuer- oder Grenzkataster.

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Es dient der Sicherung des Rechtsverkehrs durch Offenkundigkeit der Rechtsverhältnisse, als Erwerbsart für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften und der steuerlichen überwachung.

Der Grenzkataster (durch das Bundesgesetz vom 03. 07. 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster [Vermessungsgesetz - VermG], BGBl Nr. 306 neu eingeführt) ist eine von den Vermessungsämtern, also Verwaltungsbehörden geführte öffentliche Einrichtung zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und zur bloßen Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse.

Rechtliche Grundlagen:


  • Bundesgesetz vom 27. 11. 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunter-stützte Datenverarbeitung und die änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichts-kommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG), BGBl Nr. 550 idgF
  • Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Grundbuchsabfrage und der unmittelbaren Einsichtnahme in den Grenzkataster (Grundstücks-datenbankverordnung 1999 - GDBV), BGBl II 1999/177 idgF
  • Bundesgesetz vom 03. 07. 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Ver-messungsgesetz - VermG), BGBl Nr. 306
Suchoptionen in der Grundstücksdatenbank:

Einlagezahl (A-Gutsbestandsblatt, B-Eigentumsblatt, C-Lastenblatt), Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, Tagebuch, Grundstücksverzeichnis, Grundstücksadressen, Regionalinformation, Veränderungshinweise, Koordinatenabfragen, Mappenblattinformation

Inhalte aus dem GRUNDBUCH:

Hauptbuch: Aufschrift (Grundstücksadresse), A-Blatt (Grundstücksnummer, Benützungsart),
B-Blatt (Aktenzahl der Grundbuchsabteilung, Titel, Eigentümer), C-Blatt (Aktenzahl der Grundbuchabteilung, Titel, Lasten) / Hilfsverzeichnis: Personenverzeichnis (Eigentümer), Anschriftenverzeichnis (Grundstücksadresse), Grundstücksverzeichnis (Grundstücksnummer), Grundbuchsmappe (Mappen-Blatt, Grundstücks-Nummer) / Urkundenverzeichnis

Inhalte aus dem KATASTER:

Grundstücksverzeichnis: Grundbesitzbogen-Nummer, Mappen-Blatt, Benützungsart, Flächenausmaß, Ertragsmesszahl / Grundbesitzbogen: Eigentümer, Grundstücksadresse, Grundstücksnummer, Mappen-Blatt, Benützungsart, Flächenausmaß, Ertragsmesszahl / Hilfsverzeichnisse: Grundbesitzerverzeichnis, Liegenschaftsverzeichnis, Katastralmappe

Quellen:

zuständige Bezirksgerichte für Grundbuch, zuständige Vermessungsämter für Kataster

Bestand:

Bei Beginn der Datenerfassung aus den händisch geführten Grundbüchern betrug die Gesamtanzahl der Grundstücke 11 857 846. Jährlich werden rd. 600 000 Eingaben in der Grundstücksdatenbank verarbeitet. Eintragungen erfolgen nach dem Einbringungs-Prinzip.

Abgedeckte Zeiträume:

Die Datenersterfassung begann 1980 in Wien. Erfasst wurden nur die aktuellen Daten. Daten, die vor Echtbetrieb der Grundstücksdatenbank bereits gelöscht worden sind, wurden nicht in die Datenbank aufgenommen.

Aktualisierung:

laufend -> Echtzeitsystem!

Sprache:

Deutsch

Kernbetriebszeiten:

Montag - Samstag 07:00 - 20:00 Uhr

Achtung! Bei Anwahl der Grundstücksdatenbank erscheint zunächst eine weitere Login-Seite. Diese müssen Sie jedoch nicht ausfüllen - klicken Sie einfach auf den Start-Button!
Ausnahme: z. B. Notare (vom BMWA zugeteilte persönliche Berechtigung), die Eingabe von Teilnehmerkennung + Passwort ist erforderlich.

Voraussetzungen:

Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation

Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Firmenbuch

Das Firmenbuch ist die offizielle Datenbank des Bundesministeriums für Justiz gemäß dem Bundesgesetz über das Firmenbuch, BGBl 1991/10 idgF (Firmenbuchgesetz - FBG). Durch diese Datenbank wurde das händisch geführte Handels-/Genossenschaftsregister ersetzt. Die Abfrage der Firmenbuchdatenbank ist für jedermann freigegeben. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Ein Firmenbuchauszug enthält aktuelle Informationen über Firmensitz, Geschäftsführer, Kapital einer Gesellschaft, Prokura, Gesellschafter, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Satzungen und vieles mehr.

Verbindlichkeit der Firmenbuchinhalte:

Das Firmenbuch enthält authentische Daten. Die Republik österreich, im Detail das betroffene Handelsgericht, bei welchem die Eintragung durchgeführt wurde, haftet für die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch. Lediglich für falsche oder nicht gestellte Anträge haftet grundsätzlich der säumige Antragsteller. Voraussetzung ist allerdings die Abfrage bei einer vom Bundesministerium für Justiz genehmigten Verrechnungsstelle.

Rechtliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über das Firmenbuch, BGBl 1991/10 idgF (Firmenbuchgesetz - FBG)
  • Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage (Firmenbuchdatenbankverordnung), BGBl II 1999/240 idgF
Suchoptionen im Firmenbuch:

Die Suche nach einem Unternehmen im ADV-Firmenbuch ist über den Namen oder die Firmenbuchnummer möglich. Historische Daten eines Unternehmens sind seit dem Zeitpunkt der EDV-Umstellung erfasst und abrufbar. Veränderungen im Firmenbuch - wie beispielsweise Neueintragungen und Insolvenzen - über einen begrenzten Zeitraum können auch abgefragt werden.

Firmenbuchinhalte:

grundlegende Tatsachen und Rechtsverhältnisse, vor allem der eingetragenen Unternehmer (Einzelunternehmer), Personengesellschaften, GmbH, AG, Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, Rechtsträger nach § 2 Z. 10, 11, 12 und 13 FBG

Verfügbare Informationen:

Hinweise (Berechtigungsfrist, letzte Eintragung, derzeit zuständiges Handelsgericht), Stammdaten (Firmenwortlaut, Rechtsform, Sitz, Anschrift etc.), Funktionen (Geschäftsführer, Kapital einer Gesellschaft, Prokura, Gesellschafter), Zweigniederlassungen (Firma, Sitz, Anschrift), Personenliste (Aufzählung aller Personen, die unter den Funktionen aufscheinen)

Quellen:

zuständige Handelsgerichte

Bestand:

vollständige Erfassung aller Rechtsträger, die nach dem Firmenbuchgesetz einzutragen sind.

Abgedeckte Zeiträume:

ab 1991: für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Erwerbsgesellschaften (jetzt: eingetragene Unternehmer, Personengesellschaften);
ab 1993: GmbH, AG, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen

Aktualisierung:

Die Eintragung erfolgt am Tag nach dem handelsgerichtlichen Beschluss für den jeweiligen Rechtsträger um 00:00 Uhr - die Datenbank ist daher tagesaktuell!

Sprache:

Deutsch

Kernbetriebszeiten:

Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr

Voraussetzungen:

Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation

Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:

Bundesministerium für Justiz

Urkundensammlung der Firmenbuch- und Grundbuchsgerichte

Vgl. Sie hierzu die zuvor angeführten Informationen zur Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank sowie die nachfolgenden Fachbegriffe.

 

Fachbegriffe aus der Grundstücksdatenbank
Abkürzung Bedeutung
ADR Menüpunkt der Grundstücksdatenbank; über diese Maske können Sie über Eingabe der PG-Nummer und der Adresse des Grundstückes die EZ und die Nummer des zuständigen Grundbuches, bei dem diese EZ erfasst wurde, herausfinden.
BG Bezirksgericht; Die BG-Nummer ist eine 3-stellige Nummer, die sich in den meisten Fällen in den ersten 3 Stellen jener KG-Nummern verbirgt, die dem Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtes angehören.
DKM digitalisierte Katastralmappe; DKM ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Die Katastralmappe ist das einzige großmaßstäbliche Planwerk, welches das gesamte Bundesgebiet flächendeckend hinsichtlich der Verhältnisse an Grund und Boden erfasst. Die DKM kann entweder als Datenstrom geliefert werden oder direkt am Bildschirm angezeigt werden (erfolgt durch ein Java-Applet - es kann zu kurzen Wartezeiten kommen).
EZ Einlagezahl; Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage erfasst, die mit einer Einlagezahl (EZ) versehen wird. Die Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen, die regelmäßig in einer Katastralgemeinde (KG) liegen. Eine Ausnahme bilden sog. überlandgrundstücke, die auf dem Gebiet mehrere KGs verteilt sind. EZ ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. über diese Maske können Sie durch Eingabe der Grundbuch-Nummer und der Einlagezahl einen Grundbuchsauszug abrufen.
FN Firmenbuchnummer; Kombination aus maximal 6 Ziffern plus einem alphanumerischen Prüfzeichen, das einer Firma bei der Eintragung ins Firmenbuch zugeordnet wird und diese eindeutig identifiziert
GB Grundbuch; Jedes Grundbuchsgericht/Grundbuch hat eine eindeutig zugeordnete Nummer, die man bei Abfragen im Bereich EZ und HEZ benötigt. Man erhält diese bei Abfragen im Bereich ADR über die PG-Nummer und die Adresse des gesuchten Grundstückes.
GST Grundstücke; GST ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt erhalten Sie bei einer Abfrage einen "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis".
GST-Nummer Grundstücksnummer; Sie ist als ganze Zahl oder als Bruchzahl anzugeben. Falls in einer KG die Bauflächen einen eigenen Nummernbereich bilden, ist den Bauflächennummern ein Punkt vorzusetzen.
HEZ historische Einlagezahl; HEZ ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Sie können auf ein Verzeichnis gelöschter Eintragungen zugreifen. Jede änderung oder Löschung von Daten im Grundbuch bewirkt eine Auslagerung der ursprünglichen Eintragungen. Auf Neueintragungen wird zusätzlich durch den Text "in das HB (Hauptbuch) eingetragen" hingewiesen.
KG Katastralgemeinde; KG ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. über Eingabe der Nummer einer Region oder des Namens einer Region (Region ist z. B. eine Ortschaft, eine Stadt, ...) können Informationen über eine Katastralgemeinde oder über die Region herausgefunden werden. Unter anderem liefert das Suchergebnis auch die für die ADR-Abfrage nötige PG-Nummer.
MBL Mappenblatt-Information; MBL ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Sie erhalten darin Informationen über die digitalisierte Katastralmappe (DKM).
ON Orientierungsnummer = Hausnummer; Wird im Menü ADR der Grundstücksdatenbank verwendet. über Eingabe der PG-Nummer, der Straße sowie der ON kann die EZ und die Grundbuchsnummer herausgefunden werden.
PG politische Gemeinde; Jede politische Gemeinde in österreich hat einen eindeutigen Code, der in einer Datenbank der Bundesanstalt „Statistik österreich“ geführt wird.
TB Menüpunkt der Grundstücksdatenbank; über diese Maske können Sie über Eingabe der BG (3-stellige Nummer des Bezirksgerichtes) und der TZ (Tagebuchzahl) einen Auszug aus dem automatisationsgestützen Tagebuch abfragen. Dort sind zum Beispiel die eingebrachten änderungswünsche der Grundstücksbesitzer vermerkt (Kaufverträge usw.).
TZ Tagebuchzahl; Nummern, die vom Grundbuchgericht den Einbringungen fortlaufend zugeordnet werden. Im zweiten Quartal des laufenden Jahres werden alle bereits erledigten Tagebucheintragungen der Vorjahre aus der Datenbank gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind daher aus den Vorjahren nur die offenen TZ abfragbar.
VA-Nummer die einem Vermessungsamt eindeutig zugeordnete 2-stellige Nummer; Abfrage über den in der Grundstücksdatenbank befindlichen Menüpunkt KG.
VHW Veränderungshinweise; VHW ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt können Sie Veränderungshinweise (Aktenzahl des Vermessungsamtes) auffinden. Ein VHW wird grundsätzlich bei jeder änderung der Daten von Grundstücken vergeben. Diese Informationen kommen aus dem Kataster.
Grundbuchsmappe Das ist eine Landkarte, welche die örtliche Lage der Grundstücke (unter Angabe der Grundstücksnummer) und ihre Grenzen wiedergibt. Sie ist ein Abdruck der Katastermappe und hat keine rechtliche Bedeutung im Grundbuch, sondern dient zur Auffindung der Einlagezahl über die in der Mappe gefundene Grundstücksnummer.
Grundstück Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Kataster als solcher mit einer eigenen Nummer (Grundstücks-Nummer oder GstNr) bezeichnet ist.
Grundstücksverzeichnis Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück: a) die Grundstücksnummer; b) Benützungsart oder Benützungsabschnitte (Baufläche, landwirtschaftlich genutzt, Weingarten, Alpe, Wald, Gewässer, sonstige); c) Ausmaß der Fläche des Grundstückes und der einzelnen Benützungsausschnitte; d) sonstige Daten zur leichteren Kenntlichmachung (insbesondere Name und Anschrift der Eigentümer, grundbücherliche Einlagezahl); e) Eintragungen über änderungen der Katasterdaten (insb. Eintragung von Grenzänderungen aufgrund von Grundbuchbeschlüssen);
Hauptbuch Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragung bestimmt. Für jede Katastralgemeinde wird ein Hauptbuch angelegt, das aus mehreren Bänden bestehen kann. Für jeden Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) besteht eine Einlage mit einer Einlagezahl (EZ). Ein Grundbuchskörper besteht aus einem oder mehreren Grundstücken, die regelmäßig zu einer KG zu zählen sind, die aber auch in mehreren KGs liegen können (sog. überlandgrundstücke). Jede Einlage besteht aus drei Teilen: dem A-Blatt oder Gutbestandsblatt, dem B-Blatt oder Eigentumsblatt und aus dem C-Blatt oder Lastenblatt.
Hilfsverzeichnisse Diese werden jeweils für ein Hauptbuch (eine Katastralgemeinde) geführt und verweisen auf die Einlagezahl, und zwar gibt es: a) das Personen(Eingentümer)-Verzeichnis, das die Liegenschaftseigentümer und Bauberechtigten in alphabetischer Reihenfolge angibt; b) aus dem Grundstücksverzeichnis, das die Grundstücksnummern in aufsteigender Ordnung angibt; eine besondere Abteilung (Grundstücksverzeichnis II) enthält überdies eine Aufstellung aller Grundstücke, die in der Katastralgemeinde gelegen, aber nicht im Hauptbuch über diese KG eingetragen sind ("überlandgrundstücke", Sondergrundbücher, nicht verbüchertes öffentliches Gut); und c) das Anschriften(Straßen-)Verzeichnis, das nur für städtische Gebiete angelegt ist und Grundstücksadressen nach Straße (alphabetisch) und Hausnummer ausweist.
Katastralgemeinde Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Kataster als solche bezeichnet werden. Meistens besteht jede polititsche Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden. Jede KG hat einen Namen und eine Nummer.
Personenregister Das Personenregister kann in der Grundstücksdatenbank nur von einem sehr eingeschränkten Personenkreis benützt werden. Das Personenverzeichnis dient dazu, den gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person offenzulegen. Der österreichische Gesetzgeber hat, um die missbräuchliche Verwendung dieser Möglichkeit auszuschließen, in § 5 Abs. 4 GUG geregelt, wer Zugriff auf das Personenregister haben darf: Abfragen im Personenregister können, abgesehen vom Betroffenen bzw. von zur Einsicht legitimierten Personen bzw. Notaren im Verlassenschaftsverfahren, nur bei "Darlegung eines rechtlichen Interesses" gewährt werden.
Sondergrundbücher Neben dem allgemeinen Grundbuch gibt (gab) es die folgenden Grundbücher: a) Landtafel: Das ist das Grundbuch für den früheren hochadeligen (landständischen) Grundbesitz. Die Landtafel wurde bereits aufgelöst. b) Eisenbahnbuch: Es dient zur Eintragung der Eisenbahnen, denen das Enteignungsrecht zusteht (ausgenommen Straßenbahnen). Jede Eisenbahn oder der Teil einer solchen erhält eine Einlage; Gegenstand ist die Bahn als Ganzes (alle Grundstücke, die dem Betrieb der Bahn dienen, aber auch das zur Herstellung und zum Betrieb dienende Material). c) Bergbuch: Darin werden die Bergwerksberechtigungen eingetragen.
Technisches Operat Das technische Operat umfasst: a) die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grundstücksgrenzen (Koordinatenverzeichnis); b) die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachung (Pläne, Luftbilder); c) die Katastralmappe, das ist die zeichnerische Darstellung der Grundstücke.
Urkundensammlung Diese enthält alle Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Hauptbuch waren, in Abschrift, ausnahmsweise in Urschrift. Die Urkunden werden jahrgangsweise nach der Tagebuchzahl (TZ) geordnet und zu Bänden gebunden. In der Hauptbucheintragung kann - wenn eine kurze Fassung der Eintragung nicht möglich ist - auf eine bestimmt bezeichnete Stelle der Urkunde verwiesen werden; diese gilt dann als im Hauptuch eingetragen.

Fachbegriffe aus der Firmenbuchdatenbank
Abkürzung Bedeutung
Ablauf Eintragung ins Firmenbuch Nach dem Einlange des Antrages erfasst die (Gerichts)Kanzlei die Anmeldung und bereitet damit dem Entscheidungsorgan die ADV-„Eintragungsverfügung“ vor. Dieser Schritt wird in Zukunft nach Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) – wie er schon im ADV-Zivilverfahren mit der elektronischen Klage besteht – hinfällig: statt dessen wird nur mehr eine Eingangskontrolle und übergabe der Unterlagen an das Entscheidungsorgan erforderlich sein. Mit der Erfassung wird auch das (neue) Geschäftsregister geführt. Das Entscheidungsorgan kontrolliert die angelegte Arbeits-version, ergänzt und/oder korrigiert sie und entscheidet am Bildschirm, wodurch automatisch die Erstellung des Eintragungsbe-schlusses, das Update in der Datenbank (also die Eintragung in das Firmenbuch) und das Erstellen der Bekanntmachungstexte ausgelöst werden. Die Bekanntmachungstexte werden ohne weitere Befassung der Gerichte im Datenaustausch den Veröffentlichungsblättern übermittelt.
Firmenbuchauszug Der Firmenbuchauszug gibt die Daten eines bestimmten Rechtsträgers wieder. Dieser Auszug kann enthalten: a) die aktuellen Daten zum angegebenen Stichtag (der nicht mit dem Abfragetag identisch sein muss) - es ist der aktuelle Abfragetag eingestellt; b) auch die bereits gelöschten (historischen) Daten; c) nur eine Kurzinformation zum Zweck der schnellen Kontrolle, ob im Vergleich zu einem früheren Auszug änderungen eingetreten sind. Um einen Firmenbuchauszug zu erhalten, muss die Firmenbuchnummer (FN) samt Prüfzeichen als eindeutiges Suchkriterium eingegeben werden.
Firmenbuchnummer In der Datenbank des Firmenbuchs wird jeder Rechtsträger unter einer fortlaufenden Nummer geführt (Firmenbuchnummer oder FN; siehe § 30 FBG). Diese Nummer wird vom System automatisch vergeben und bezeichnet den Rechtsträger im Bundesgebiet eindeu-tig. Der Rechtsträger behält diese Nummer daher auch bei der Verle-gung des Sitzes von einem Gerichtssprengel in einen anderen oder bei änderung seiner Rechtsform (soweit er dieselbe Person bleibt). Die FN besteht aus einer maximal 6-stelligen Zahl und einem Prüfbuchstaben, z. B.: FN 1234b.
Firmensuche Um für eine Firmenbuchabfrage die Firmenbuchnummer zu erfahren, kann diese über den Firmenwortlaut gesucht werden. Im Firmenbuch werden bei der Suche nach Firmenwortlaut als Suchergebnis alle Firmen angezeigt, die irgendwo im Firmenwortlaut den angegebenen Suchbegriff enthalten. Damit die Ergebnisliste nicht zu groß wird oder um territoriale Beschränkungen zu berücksichtigen (so nach § 29 UGB bei Prüfung der Firmenausschließlichkeit), kann in der Abfragmaske nach Firmenwortlaut zusätzlich eingeschränkt werden auf: a) das Handelsgericht, auf dessen Sprengel sich die Suche beschränken soll; b) die politische Gemeinde, in der der Sitz des gesuchten Rechtsträgers liegen soll; c) eine bestimmte Rechtsform, mit der der gesuchte Rechtsträger ausgestattet sein soll; d) ein Code, der bestimmt, ob die Suche *) nach aktuellen Firmenwortlauten (einschließlich des zuletzt aktuell gewesenen Firmenwortlautes bei gelöschten Rechtsträgern), *) nach historisch gewordenen Firmenwortlaute, *) nach Firmenwortlauten von Zweigniederlassung(en) erfolgen soll.
Historische Eintragungen Das Firmenbuchgesetz schreibt vor (§ 33 FBG), dass in der Datenbank gelöschte (früher: gerötete) Eintragungen als solche zu kennzeichnen sind und weiter abgefragt werden können. Ruft man also einen Firmenbuchauszug mit historischen Daten ab, so werden die bereits historisch gewordenen Teile des Auszuges durchgestrichen (früher in 3270-Technologie mit # gekennzeichnet) dargestellt.
Löschungsanmerkung Aus Anlass der Löschung eines Rechtsträgers kann es erforderlich sein, zusätzlich noch Daten gespeichert zu lassen, zB als Begründung für die Löschung etwa bei Einbringung in einen anderen Rechtsträger. Im aktuellen Auszug wird die Firma als gelöscht bezeichnet und der Firmenname durchgestrichen dargestellt.
Personen In der Personenliste sind die Stammdaten aller Personen zu verzeichnen, denen innerhalb des Rechtsträgers eine Funktion zukommt oder zugekommen ist. Erfasst werden: natürliche/juristische Person, bei natürl. Personen: Geburtsdatum, bei jurist. Personen: FN-Nummer, Titel/Vorname/Zuname bei natürl. Personen, Firma bei jurist. Personen, Abgabestelle, Staat, PLZ, Ort. Die Personen werden im Firmenbuch mit Buchstaben (Personenkennung) bezeichnet; diese Kennung wird entsprechend der Chronologie der Datenerfassung mit "A" bis max. "ZZZ" vergeben. Die Zuordnung Person - Kennung bleibt auch dann bestehen, wenn der Person keine Funktion mehr zukommt. Aus der Personenliste sind Personen daher nie zu löschen: im Firmenbuchauszug scheinen nur jene Personen auf, denen eine Funktion in der Firma zugeordnet ist.
Recht zur Abfrage im Firmenbuch Nach § 34 FBG ist jedermann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Sammelabfragen im Firmenbuch sind nicht möglich.
Tageswechsel Der Tageswechsel findet theoretisch um 0 Uhr des Tages nach dem Vollzug statt: Das Eintragungsdatum ist daher bei heutiger Erledigung frühestens das morgige. Bei einem Ausfall der Rechenanlage in der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) könnte dieses Eintragungsdatum auch ein späteres sein. Rechtlich gesehen gilt: das Firmenbuch, also die Datenbank, enthält immer den letzten, aktuellen Stand!
Unternehmer Unter diesem Begriff werden im Firmenbuch die Stammdaten eines Rechtsträgers zusammengefasst. Das sind Firma, Rechtsform, ev. Rechtseigenschaft, Geschäftszweig, polit. Gemeinde, Sitz, Geschäftsanschrift, Datum, seit dem die Rechtsform besteht, alte HG-Registernummer, Ersteintragungsdatum, Datum der Einreichung des Jahresabschlusses, Bilanzstichtag, Währung, Stammkapital, allgemeine Vertretungsbefugnis, sonstige Bestimmung und Art der Bekanntmachung.
Vollzugsnummer Jedem Eintragungsdatum wird eine sog. Vollzugsnummer zugeordnet, die im Firmenbuchauszug links vor der Datengruppe angeführt wird. Die Vollzugsnummer 1 ist (außer bei Rechtsträgern, die im Rahmen der Rückwärtserfassung aus dem händisch geführten Handelsregister in die Datenbank übertragen worden sind) daher dem Firmenanfall zugeordnet. Die Vollzugsnummer findet sich am Schluss eines Firmenbuchauszugs im Teil VOLLZUGSVERZEICHNIS wieder, worin diese Nummer, das Eintragungsdatum, die hiefür vergebene Aktenzahl und eine kurze Bezeichnung des zugrundeliegenden Geschäftsfalls (z. B. Antrag auf Neueintragung einer Firma) wiedergegeben werden. In der sog. Kurzinformation wird auf die zuletzt erfolgte änderung (Eintragung) durch Angabe der höchsten Vollzugsnummer und des zugehörigen Eintragedatums hingewiesen.