Zentrales Gewerberegister
Das Zentrale Gewerberegister (§ 365c
GewO 1994) führt und verwaltet Daten aus den dezentralen Gewerberegistern
(§ 365 GewO 1994) der Bezirksverwaltungsbehörden. Die für das Zentrale Gewerberegister
relevanten Daten werden nach Freigabe durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
an die zentrale Datenbank übermittelt. Im Zentralen Gewerberegister sind die in
den §§ 365a und 365b GewO 1994 angeführten, gewerberechtlich relevanten Daten über
natürliche Personen und über andere Rechtsträger als natürliche Personen enthalten.
Es werden sämtliche dem Geltungsbereich der GewO 1994, des Güterbeförderungsgesetzes
1995 (GütbefG;
BGBl
Nr. 593 [WV]) sowie des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG;BGBl Nr. 112
[WV]) unterliegende Tätigkeiten erfasst.
Rechtliche Grundlage:
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194 (WV) idgF (insbes. §§ 365 - 365g)
Auszüge aus dem Zentralen Gewerberegister enthalten folgende Inhalte:
- Gewerbeinhaber (natürliche Personen und andere Rechtsträger)
- Geschäftsführer
- Gewerbeberechtigungsdaten
- Standortdaten
- weitere Betriebsstätten
- Filialgeschäftsführer
- integrierte Betriebe
- befähigte Arbeitnehme
Suchergebnisse:
Suche nach natürlichen Personen: Register/Gewerberegisternummer (Auftreten der Person),
Titel, Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Funktion bzw. Funktionsart bei Fortbetriebsrechten,
Betriebsstättenart, Bezirksverwaltungsbehörde
Suche nach anderen Rechtsträgern: Register/Gewerberegisternummer (Auftreten des
Rechtsträgers), Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, Prüfbuchstabe, Funktion bzw. Funktionsart
bei Fortbetriebsrechten, Betriebsstättenart, Bezirksverwaltungsbehörde
Suche nach Gewerbeberechtigungen: Register/Gewerberegisternummer (je Fundstelle),
Gewerbeart, 1. Zeile des Wortlautes, Anschrift (Betriebsstätte), Betriebsstättenart,
Bezirksverwaltungsbehörde
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Freitag 07:00 - 22:00 Uhr, Samstag 07:00 - 14:00 Uhr
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Zentrales Melderegister
Das Zentrale Melderegister dient der zentralen Erfassung der Meldedaten der Meldepflichtigen
im Sinne des MeldeG.
Rechtliche Grundlage:
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl
1992/9 idgF (insbes. §§ 14 - 16a)
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Freitag 07:00 - 22:00 Uhr, Samstag 07:00 - 14:00 Uhr
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Inneres
Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens §73a
EO
Diese Datenbank dient dem Online-Zugriff (d. h. Online-Einsichtnahme bzw. Online-Abfrage)
auf die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a EO), die insbesondere die
Namensver-zeichnisse der verpflichteten Parteien, die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche und die Pfändungsregister umfassen.
Der Online-Zugriff auf diese Datenbank darf nur zur Einleitung eines Rechtsstreits
oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete
Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz vom 27. 05. 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung
- EO), RGBl Nr. 79 idgF (insbes. § 73a)
- Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht
in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl 1996/498 idgF
- Bundesgesetz vom 27. 11. 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(Gerichts-gebührengesetz - GGG), BGBl 1984/501 idgF (insbes. § 6a)
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Freitag 07:00 - 20:00 Uhr
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Justiz
Elektronische Akteneinsicht
Die Online-Einsichtnahme in Gerichtsakten (elektronische Akteneinsicht) ermöglicht
den externen Zugang zu den Daten der Verfahrensautomation Justiz für die Parteien
und deren Vertreter in Zivil- und Exekutionsverfahren sowie für Notare als Gerichtskommissäre
in Verlassenschaftsverfahren. Die Einsicht in die Falldaten ist ausschliesslich
nur für die im konkreten Verfahren Berechtigten möglich.
Rechtliche Grundlagen:
- Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), BGBl 1989/343 idgF (insbes. § 89i)
- Gesetz v. 1.8.1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozessordnung - ZPO), RGBl 113 idgF (insbes. § 219)
- Bundesgesetz vom 27. 11. 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(Gerichts-gebührengesetz - GGG), BGBl 1984/501 idgF (insbes. § 6a)
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Freitag 07:00 - 20:00 Uhr
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Justiz
Grundstücksdatenbank
Die Grundstücksdatenbank besteht aus dem Grundbuch (Hauptbuch) und dem Grundsteuer-
oder Grenzkataster.
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis,
in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden.
Es dient der Sicherung des Rechtsverkehrs durch Offenkundigkeit der Rechtsverhältnisse,
als Erwerbsart für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften und der steuerlichen
Überwachung.
Der Grenzkataster (durch das Bundesgesetz vom 03. 07. 1968 über die Landesvermessung
und den Grenzkataster [Vermessungsgesetz - VermG], BGBl Nr. 306 neu eingeführt)
ist eine von den Vermessungsämtern, also Verwaltungsbehörden geführte öffentliche
Einrichtung zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und zur bloßen
Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse.
Rechtliche Grundlagen:
- Bundesgesetz vom 27. 11. 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunter-stützte
Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichts-kommissärsgesetzes
(Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG), BGBl Nr. 550 idgF
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Gebühren der Grundbuchsabfrage und der unmittelbaren Einsichtnahme in den Grenzkataster
(Grundstücks-datenbankverordnung 1999 - GDBV), BGBl II 1999/177 idgF
- Bundesgesetz vom 03. 07. 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster
(Ver-messungsgesetz - VermG), BGBl Nr. 306
Suchoptionen in der Grundstücksdatenbank:
Einlagezahl (A-Gutsbestandsblatt, B-Eigentumsblatt, C-Lastenblatt), Verzeichnis
der gelöschten Eintragungen, Tagebuch, Grundstücksverzeichnis, Grundstücksadressen,
Regionalinformation, Veränderungshinweise, Koordinatenabfragen, Mappenblattinformation
Inhalte aus dem GRUNDBUCH:
Hauptbuch: Aufschrift (Grundstücksadresse), A-Blatt (Grundstücksnummer, Benützungsart),
B-Blatt (Aktenzahl der Grundbuchsabteilung, Titel, Eigentümer), C-Blatt (Aktenzahl
der Grundbuchabteilung, Titel, Lasten) / Hilfsverzeichnis: Personenverzeichnis (Eigentümer),
Anschriftenverzeichnis (Grundstücksadresse), Grundstücksverzeichnis (Grundstücksnummer),
Grundbuchsmappe (Mappen-Blatt, Grundstücks-Nummer) / Urkundenverzeichnis
Inhalte aus dem KATASTER:
Grundstücksverzeichnis: Grundbesitzbogen-Nummer, Mappen-Blatt, Benützungsart, Flächenausmaß,
Ertragsmesszahl / Grundbesitzbogen: Eigentümer, Grundstücksadresse, Grundstücksnummer,
Mappen-Blatt, Benützungsart, Flächenausmaß, Ertragsmesszahl / Hilfsverzeichnisse:
Grundbesitzerverzeichnis, Liegenschaftsverzeichnis, Katastralmappe
Quellen:
zuständige Bezirksgerichte für Grundbuch, zuständige Vermessungsämter für Kataster
Bestand:
Bei Beginn der Datenerfassung aus den händisch geführten Grundbüchern betrug die
Gesamtanzahl der Grundstücke 11 857 846. Jährlich werden rd. 600 000 Eingaben in
der Grundstücksdatenbank verarbeitet. Eintragungen erfolgen nach dem Einbringungs-Prinzip.
Abgedeckte Zeiträume:
Die Datenersterfassung begann 1980 in Wien. Erfasst wurden nur die aktuellen Daten.
Daten, die vor Echtbetrieb der Grundstücksdatenbank bereits gelöscht worden sind,
wurden nicht in die Datenbank aufgenommen.
Aktualisierung:
laufend -> Echtzeitsystem!
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Samstag 07:00 - 20:00 Uhr
Achtung! Bei Anwahl der Grundstücksdatenbank erscheint zunächst eine weitere Login-Seite.
Diese müssen Sie jedoch nicht ausfüllen - klicken Sie einfach auf den Start-Button!
Ausnahme: z. B. Notare (vom
BMwA
zugeteilte persönliche Berechtigung), die Eingabe von Benutzer + Passwort ist erforderlich.
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Firmenbuch
Das Firmenbuch ist die offizielle Datenbank des Bundesministeriums für Justiz gemäß
dem Bundesgesetz über das Firmenbuch, BGBl 1991/10 idgF (Firmenbuchgesetz - FBG).
Durch diese Datenbank wurde das händisch geführte Handels-/Genossenschaftsregister
ersetzt. Die Abfrage der Firmenbuchdatenbank ist für jedermann freigegeben. Das
Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen
Vorschriften einzutragen sind. Ein Firmenbuchauszug enthält aktuelle Informationen
über Firmensitz, Geschäftsführer, Kapital einer Gesellschaft, Prokura, Gesellschafter,
Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Satzungen und vieles mehr.
Verbindlichkeit der Firmenbuchinhalte:
Das Firmenbuch enthält authentische Daten. Die Republik Österreich, im Detail das
betroffene Handelsgericht, bei welchem die Eintragung durchgeführt wurde, haftet
für die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch. Lediglich für falsche oder nicht
gestellte Anträge haftet grundsätzlich der säumige Antragsteller. Voraussetzung
ist allerdings die Abfrage bei einer vom Bundesministerium für Justiz genehmigten
Verrechnungsstelle.
Rechtliche Grundlagen:
- Bundesgesetz über das Firmenbuch, BGBl 1991/10 idgF (Firmenbuchgesetz - FBG)
- Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage
(Firmenbuchdatenbankverordnung), BGBl II 1999/240 idgF
Suchoptionen im Firmenbuch:
Die Suche nach einem Unternehmen im ADV-Firmenbuch ist über den Namen oder die Firmenbuchnummer
möglich. Historische Daten eines Unternehmens sind seit dem Zeitpunkt der EDV-Umstellung
erfasst und abrufbar. Veränderungen im Firmenbuch - wie beispielsweise Neueintragungen
und Insolvenzen - über einen begrenzten Zeitraum können auch abgefragt werden.
Firmenbuchinhalte:
grundlegende Tatsachen und Rechtsverhältnisse, vor allem der eingetragenen Unternehmer
(Einzelunternehmer), Personengesellschaften, GmbH, AG, Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, Rechtsträger
nach § 2 Z. 10, 11, 12 und 13 FBG
Verfügbare Informationen:
Hinweise (Berechtigungsfrist, letzte Eintragung, derzeit zuständiges Handelsgericht),
Stammdaten (Firmenwortlaut, Rechtsform, Sitz, Anschrift etc.), Funktionen (Geschäftsführer,
Kapital einer Gesellschaft, Prokura, Gesellschafter), Zweigniederlassungen (Firma,
Sitz, Anschrift), Personenliste (Aufzählung aller Personen, die unter den Funktionen
aufscheinen)
Quellen:
zuständige Handelsgerichte
Bestand:
vollständige Erfassung aller Rechtsträger, die nach dem Firmenbuchgesetz einzutragen
sind.
Abgedeckte Zeiträume:
ab 1991: für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Erwerbsgesellschaften
(jetzt: eingetragene Unternehmer, Personengesellschaften);
ab 1993: GmbH, AG, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen
Aktualisierung:
Die Eintragung erfolgt am Tag nach dem handelsgerichtlichen Beschluss für den jeweiligen
Rechtsträger um 00:00 Uhr - die Datenbank ist daher tagesaktuell!
Sprache:
Deutsch
Kernbetriebszeiten:
Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr
Voraussetzungen:
Internet-Zugang und Web-Browser ab der 4. Generation
Datenbank-Inhaber bzw. -Betreiber:
Bundesministerium für Justiz
Urkundensammlung der Firmenbuch- und Grundbuchsgerichte
Vgl. Sie hierzu die zuvor angeführten Informationen zur Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank
sowie die nachfolgenden Fachbegriffe.
Fachbegriffe aus der Grundstücksdatenbank
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Abkürzung
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Bedeutung
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ADR
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Menüpunkt der Grundstücksdatenbank; Über diese Maske können Sie über Eingabe der
PG-Nummer und der Adresse des Grundstückes die EZ und die Nummer des zuständigen
Grundbuches, bei dem diese EZ erfasst wurde, herausfinden.
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BG
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Bezirksgericht; Die BG-Nummer ist eine 3-stellige Nummer, die sich in den meisten
Fällen in den ersten 3 Stellen jener KG-Nummern verbirgt, die dem Zuständigkeitsbereich
des Bezirksgerichtes angehören.
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DKM
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digitalisierte Katastralmappe; DKM ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank.
Die Katastralmappe ist das einzige großmaßstäbliche Planwerk, welches das gesamte
Bundesgebiet flächendeckend hinsichtlich der Verhältnisse an Grund und Boden erfasst.
Die DKM kann entweder als Datenstrom geliefert werden oder direkt am Bildschirm
angezeigt werden (erfolgt durch ein Java-Applet - es kann zu kurzen Wartezeiten
kommen).
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EZ
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Einlagezahl; Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die Liegenschaft,
auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage erfasst, die mit einer
Einlagezahl (EZ) versehen wird. Die Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken
bestehen, die regelmäßig in einer Katastralgemeinde (KG) liegen. Eine Ausnahme bilden
sog. Überlandgrundstücke, die auf dem Gebiet mehrere KGs verteilt sind. EZ ist auch
ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske können Sie durch Eingabe
der Grundbuch-Nummer und der Einlagezahl einen Grundbuchsauszug abrufen.
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FN
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Firmenbuchnummer; Kombination aus maximal 6 Ziffern plus einem alphanumerischen
Prüfzeichen, das einer Firma bei der Eintragung ins Firmenbuch zugeordnet wird und
diese eindeutig identifiziert
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GB
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Grundbuch; Jedes Grundbuchsgericht/Grundbuch hat eine eindeutig zugeordnete Nummer,
die man bei Abfragen im Bereich EZ und HEZ benötigt. Man erhält diese bei Abfragen
im Bereich ADR über die PG-Nummer und die Adresse des gesuchten Grundstückes.
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GST
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Grundstücke; GST ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt
erhalten Sie bei einer Abfrage einen "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis".
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GST-Nummer
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Grundstücksnummer; Sie ist als ganze Zahl oder als Bruchzahl anzugeben. Falls in
einer KG die Bauflächen einen eigenen Nummernbereich bilden, ist den Bauflächennummern
ein Punkt vorzusetzen.
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HEZ
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historische Einlagezahl; HEZ ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Sie können
auf ein Verzeichnis gelöschter Eintragungen zugreifen. Jede Änderung oder Löschung
von Daten im Grundbuch bewirkt eine Auslagerung der ursprünglichen Eintragungen.
Auf Neueintragungen wird zusätzlich durch den Text "in das HB (Hauptbuch) eingetragen"
hingewiesen.
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KG
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Katastralgemeinde; KG ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über Eingabe
der Nummer einer Region oder des Namens einer Region (Region ist z. B. eine Ortschaft,
eine Stadt, ...) können Informationen über eine Katastralgemeinde oder über die
Region herausgefunden werden. Unter anderem liefert das Suchergebnis auch die für
die ADR-Abfrage nötige PG-Nummer.
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MBL
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Mappenblatt-Information; MBL ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Sie erhalten
darin Informationen über die digitalisierte Katastralmappe (DKM).
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ON
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Orientierungsnummer = Hausnummer; Wird im Menü ADR der Grundstücksdatenbank verwendet.
Über Eingabe der PG-Nummer, der Straße sowie der ON kann die EZ und die Grundbuchsnummer
herausgefunden werden.
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PG
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politische Gemeinde; Jede politische Gemeinde in Österreich hat einen eindeutigen
Code, der in einer Datenbank der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geführt wird.
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TB
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Menüpunkt der Grundstücksdatenbank; Über diese Maske können Sie über Eingabe der
BG (3-stellige Nummer des Bezirksgerichtes) und der TZ (Tagebuchzahl) einen Auszug
aus dem automatisationsgestützen Tagebuch abfragen. Dort sind zum Beispiel die eingebrachten
Änderungswünsche der Grundstücksbesitzer vermerkt (Kaufverträge usw.).
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TZ
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Tagebuchzahl; Nummern, die vom Grundbuchgericht den Einbringungen fortlaufend zugeordnet
werden. Im zweiten Quartal des laufenden Jahres werden alle bereits erledigten Tagebucheintragungen
der Vorjahre aus der Datenbank gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind daher aus den
Vorjahren nur die offenen TZ abfragbar.
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VA-Nummer
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die einem Vermessungsamt eindeutig zugeordnete 2-stellige Nummer; Abfrage über den
in der Grundstücksdatenbank befindlichen Menüpunkt KG.
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VHW
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Veränderungshinweise; VHW ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. In diesem
Menüpunkt können Sie Veränderungshinweise (Aktenzahl des Vermessungsamtes) auffinden.
Ein VHW wird grundsätzlich bei jeder Änderung der Daten von Grundstücken vergeben.
Diese Informationen kommen aus dem Kataster.
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Grundbuchsmappe
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Das ist eine Landkarte, welche die örtliche Lage der Grundstücke (unter Angabe der
Grundstücksnummer) und ihre Grenzen wiedergibt. Sie ist ein Abdruck der Katastermappe
und hat keine rechtliche Bedeutung im Grundbuch, sondern dient zur Auffindung der
Einlagezahl über die in der Mappe gefundene Grundstücksnummer.
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Grundstück
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Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Kataster als solcher
mit einer eigenen Nummer (Grundstücks-Nummer oder GstNr) bezeichnet ist.
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Grundstücksverzeichnis
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Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück: a) die Grundstücksnummer;
b) Benützungsart oder Benützungsabschnitte (Baufläche, landwirtschaftlich genutzt,
Weingarten, Alpe, Wald, Gewässer, sonstige); c) Ausmaß der Fläche des Grundstückes
und der einzelnen Benützungsausschnitte; d) sonstige Daten zur leichteren Kenntlichmachung
(insbesondere Name und Anschrift der Eigentümer, grundbücherliche Einlagezahl);
e) Eintragungen über Änderungen der Katasterdaten (insb. Eintragung von Grenzänderungen
aufgrund von Grundbuchbeschlüssen);
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Hauptbuch
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Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragung bestimmt. Für jede Katastralgemeinde
wird ein Hauptbuch angelegt, das aus mehreren Bänden bestehen kann. Für jeden Grundbuchskörper
(das ist die Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) besteht eine
Einlage mit einer Einlagezahl (EZ). Ein Grundbuchskörper besteht aus einem oder
mehreren Grundstücken, die regelmäßig zu einer KG zu zählen sind, die aber auch
in mehreren KGs liegen können (sog. Überlandgrundstücke). Jede Einlage besteht aus
drei Teilen: dem A-Blatt oder Gutbestandsblatt, dem B-Blatt oder Eigentumsblatt
und aus dem C-Blatt oder Lastenblatt.
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Hilfsverzeichnisse
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Diese werden jeweils für ein Hauptbuch (eine Katastralgemeinde) geführt und verweisen
auf die Einlagezahl, und zwar gibt es: a) das Personen(Eingentümer)-Verzeichnis,
das die Liegenschaftseigentümer und Bauberechtigten in alphabetischer Reihenfolge
angibt; b) aus dem Grundstücksverzeichnis, das die Grundstücksnummern in aufsteigender
Ordnung angibt; eine besondere Abteilung (Grundstücksverzeichnis II) enthält überdies
eine Aufstellung aller Grundstücke, die in der Katastralgemeinde gelegen, aber nicht
im Hauptbuch über diese KG eingetragen sind ("Überlandgrundstücke", Sondergrundbücher,
nicht verbüchertes öffentliches Gut); und c) das Anschriften(Straßen-)Verzeichnis,
das nur für städtische Gebiete angelegt ist und Grundstücksadressen nach Straße
(alphabetisch) und Hausnummer ausweist.
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Katastralgemeinde
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Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Kataster als
solche bezeichnet werden. Meistens besteht jede polititsche Gemeinde aus mehreren
Katastralgemeinden. Jede KG hat einen Namen und eine Nummer.
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Personenregister
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Das Personenregister kann in der Grundstücksdatenbank nur von einem sehr eingeschränkten
Personenkreis benützt werden. Das Personenverzeichnis dient dazu, den gesamten Liegenschaftsbesitz
einer Person offenzulegen. Der österreichische Gesetzgeber hat, um die missbräuchliche
Verwendung dieser Möglichkeit auszuschließen, in § 5 Abs. 4 GUG geregelt, wer Zugriff
auf das Personenregister haben darf: Abfragen im Personenregister können, abgesehen
vom Betroffenen bzw. von zur Einsicht legitimierten Personen bzw. Notaren im Verlassenschaftsverfahren,
nur bei "Darlegung eines rechtlichen Interesses" gewährt werden.
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Sondergrundbücher
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Neben dem allgemeinen Grundbuch gibt (gab) es die folgenden Grundbücher: a) Landtafel:
Das ist das Grundbuch für den früheren hochadeligen (landständischen) Grundbesitz.
Die Landtafel wurde bereits aufgelöst. b) Eisenbahnbuch: Es dient zur Eintragung
der Eisenbahnen, denen das Enteignungsrecht zusteht (ausgenommen Straßenbahnen).
Jede Eisenbahn oder der Teil einer solchen erhält eine Einlage; Gegenstand ist die
Bahn als Ganzes (alle Grundstücke, die dem Betrieb der Bahn dienen, aber auch das
zur Herstellung und zum Betrieb dienende Material). c) Bergbuch: Darin werden die
Bergwerksberechtigungen eingetragen.
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Technisches Operat
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Das technische Operat umfasst: a) die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung
der Festpunkte und der Grundstücksgrenzen (Koordinatenverzeichnis); b) die technischen
Unterlagen für die Ersichtlichmachung (Pläne, Luftbilder); c) die Katastralmappe,
das ist die zeichnerische Darstellung der Grundstücke.
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Urkundensammlung
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Diese enthält alle Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Hauptbuch waren,
in Abschrift, ausnahmsweise in Urschrift. Die Urkunden werden jahrgangsweise nach
der Tagebuchzahl (TZ) geordnet und zu Bänden gebunden. In der Hauptbucheintragung
kann - wenn eine kurze Fassung der Eintragung nicht möglich ist - auf eine bestimmt
bezeichnete Stelle der Urkunde verwiesen werden; diese gilt dann als im Hauptuch
eingetragen.
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Fachbegriffe aus der Firmenbuchdatenbank
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Abkürzung
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Bedeutung
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Ablauf Eintragung ins Firmenbuch
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Nach dem Einlange des Antrages erfasst die (Gerichts)Kanzlei die Anmeldung und bereitet
damit dem Entscheidungsorgan die ADV-„Eintragungsverfügung“ vor. Dieser Schritt
wird in Zukunft nach Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) – wie er
schon im ADV-Zivilverfahren mit der elektronischen Klage besteht – hinfällig: statt
dessen wird nur mehr eine Eingangskontrolle und Übergabe der Unterlagen an das Entscheidungsorgan
erforderlich sein. Mit der Erfassung wird auch das (neue) Geschäftsregister geführt.
Das Entscheidungsorgan kontrolliert die angelegte Arbeits-version, ergänzt und/oder
korrigiert sie und entscheidet am Bildschirm, wodurch automatisch die Erstellung
des Eintragungsbe-schlusses, das Update in der Datenbank (also die Eintragung in
das Firmenbuch) und das Erstellen der Bekanntmachungstexte ausgelöst werden. Die
Bekanntmachungstexte werden ohne weitere Befassung der Gerichte im Datenaustausch
den Veröffentlichungsblättern übermittelt.
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Firmenbuchauszug
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Der Firmenbuchauszug gibt die Daten eines bestimmten Rechtsträgers wieder. Dieser
Auszug kann enthalten: a) die aktuellen Daten zum angegebenen Stichtag (der nicht
mit dem Abfragetag identisch sein muss) - es ist der aktuelle Abfragetag eingestellt;
b) auch die bereits gelöschten (historischen) Daten; c) nur eine Kurzinformation
zum Zweck der schnellen Kontrolle, ob im Vergleich zu einem früheren Auszug Änderungen
eingetreten sind. Um einen Firmenbuchauszug zu erhalten, muss die Firmenbuchnummer
(FN) samt Prüfzeichen als eindeutiges Suchkriterium eingegeben werden.
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Firmenbuchnummer
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In der Datenbank des Firmenbuchs wird jeder Rechtsträger unter einer fortlaufenden
Nummer geführt (Firmenbuchnummer oder FN; siehe § 30 FBG). Diese Nummer wird vom
System automatisch vergeben und bezeichnet den Rechtsträger im Bundesgebiet eindeu-tig.
Der Rechtsträger behält diese Nummer daher auch bei der Verle-gung des Sitzes von
einem Gerichtssprengel in einen anderen oder bei Änderung seiner Rechtsform (soweit
er dieselbe Person bleibt). Die FN besteht aus einer maximal 6-stelligen Zahl und
einem Prüfbuchstaben, z. B.: FN 1234b.
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Firmensuche
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Um für eine Firmenbuchabfrage die Firmenbuchnummer zu erfahren, kann diese über
den Firmenwortlaut gesucht werden. Im Firmenbuch werden bei der Suche nach Firmenwortlaut
als Suchergebnis alle Firmen angezeigt, die irgendwo im Firmenwortlaut den angegebenen
Suchbegriff enthalten. Damit die Ergebnisliste nicht zu groß wird oder um territoriale
Beschränkungen zu berücksichtigen (so nach § 29 UGB bei Prüfung der Firmenausschließlichkeit),
kann in der Abfragmaske nach Firmenwortlaut zusätzlich eingeschränkt werden auf:
a) das Handelsgericht, auf dessen Sprengel sich die Suche beschränken soll; b) die
politische Gemeinde, in der der Sitz des gesuchten Rechtsträgers liegen soll; c)
eine bestimmte Rechtsform, mit der der gesuchte Rechtsträger ausgestattet sein soll;
d) ein Code, der bestimmt, ob die Suche *) nach aktuellen Firmenwortlauten (einschließlich
des zuletzt aktuell gewesenen Firmenwortlautes bei gelöschten Rechtsträgern), *)
nach historisch gewordenen Firmenwortlaute, *) nach Firmenwortlauten von Zweigniederlassung(en)
erfolgen soll.
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Historische Eintragungen
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Das Firmenbuchgesetz schreibt vor (§ 33 FBG), dass in der Datenbank gelöschte (früher:
gerötete) Eintragungen als solche zu kennzeichnen sind und weiter abgefragt werden
können. Ruft man also einen Firmenbuchauszug mit historischen Daten ab, so werden
die bereits historisch gewordenen Teile des Auszuges durchgestrichen (früher in
3270-Technologie mit # gekennzeichnet) dargestellt.
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Löschungsanmerkung
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Aus Anlass der Löschung eines Rechtsträgers kann es erforderlich sein, zusätzlich
noch Daten gespeichert zu lassen, zB als Begründung für die Löschung etwa bei Einbringung
in einen anderen Rechtsträger. Im aktuellen Auszug wird die Firma als gelöscht bezeichnet
und der Firmenname durchgestrichen dargestellt.
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Personen
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In der Personenliste sind die Stammdaten aller Personen zu verzeichnen, denen innerhalb
des Rechtsträgers eine Funktion zukommt oder zugekommen ist. Erfasst werden: natürliche/juristische
Person, bei natürl. Personen: Geburtsdatum, bei jurist. Personen: FN-Nummer, Titel/Vorname/Zuname
bei natürl. Personen, Firma bei jurist. Personen, Abgabestelle, Staat, PLZ, Ort.
Die Personen werden im Firmenbuch mit Buchstaben (Personenkennung) bezeichnet; diese
Kennung wird entsprechend der Chronologie der Datenerfassung mit "A" bis max. "ZZZ"
vergeben. Die Zuordnung Person - Kennung bleibt auch dann bestehen, wenn der Person
keine Funktion mehr zukommt. Aus der Personenliste sind Personen daher nie zu löschen:
im Firmenbuchauszug scheinen nur jene Personen auf, denen eine Funktion in der Firma
zugeordnet ist.
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Recht zur Abfrage im Firmenbuch
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Nach § 34 FBG ist jedermann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten
zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung
befugt. Sammelabfragen im Firmenbuch sind nicht möglich.
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Tageswechsel
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Der Tageswechsel findet theoretisch um 0 Uhr des Tages nach dem Vollzug statt: Das
Eintragungsdatum ist daher bei heutiger Erledigung frühestens das morgige. Bei einem
Ausfall der Rechenanlage in der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) könnte dieses Eintragungsdatum
auch ein späteres sein. Rechtlich gesehen gilt: das Firmenbuch, also die Datenbank,
enthält immer den letzten, aktuellen Stand!
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Unternehmer
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Unter diesem Begriff werden im Firmenbuch die Stammdaten eines Rechtsträgers zusammengefasst.
Das sind Firma, Rechtsform, ev. Rechtseigenschaft, Geschäftszweig, polit. Gemeinde,
Sitz, Geschäftsanschrift, Datum, seit dem die Rechtsform besteht, alte HG-Registernummer,
Ersteintragungsdatum, Datum der Einreichung des Jahresabschlusses, Bilanzstichtag,
Währung, Stammkapital, allgemeine Vertretungsbefugnis, sonstige Bestimmung und Art
der Bekanntmachung.
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Vollzugsnummer
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Jedem Eintragungsdatum wird eine sog. Vollzugsnummer zugeordnet, die im Firmenbuchauszug
links vor der Datengruppe angeführt wird. Die Vollzugsnummer 1 ist (außer bei Rechtsträgern,
die im Rahmen der Rückwärtserfassung aus dem händisch geführten Handelsregister
in die Datenbank übertragen worden sind) daher dem Firmenanfall zugeordnet. Die
Vollzugsnummer findet sich am Schluss eines Firmenbuchauszugs im Teil VOLLZUGSVERZEICHNIS
wieder, worin diese Nummer, das Eintragungsdatum, die hiefür vergebene Aktenzahl
und eine kurze Bezeichnung des zugrundeliegenden Geschäftsfalls (z. B. Antrag auf
Neueintragung einer Firma) wiedergegeben werden. In der sog. Kurzinformation wird
auf die zuletzt erfolgte Änderung (Eintragung) durch Angabe der höchsten Vollzugsnummer
und des zugehörigen Eintragedatums hingewiesen.
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